Schiedskommission

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten in der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Landessatzung und nachgeordneter Ordnungen gibt es die Landesschiedskommission. Die Mitglieder der Schiedskommissionen werden in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Parteivorstandes oder eines Landes- oder Kreisvorstandes sein, in einem Dienstverhältnis zur Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Schiedskommissionen werden nur auf Antrag tätig.

Anschrift

DIE LINKE. Sachsen
Landesschiedskommission
Cottaer Straße 6c
01159 Dresden

Tel.: 0351 85327–0
Fax: 0351 85327–20

Mail: schiedskommissiondielinke-sachsen.de

Mitglieder

  • Susann Dietzschold
  • Anna Gorskih
  • Paul Gregor Georgi
  • Ferdinand Lorenz
  • Marlies Papke
  • Richard Schütze
  • Sarah Wiedermann
  • Tilo Wirtz

Verfahrensregeln

1. ALLGEMEINES

1.1. Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) oder mehrere Stellvertreter(innen), die jeweils bis zur Neuwahl des Vorsitz im Amt bleiben.

1.2. Außerhalb der Sitzungen ist der/die Vorsitzende für die laufenden Geschäfte der Kommission verantwortlich und regelt die Zusammenarbeit mit der Landesgeschäftsstelle. Er/Sie setzt sich mit seinen/ihren Stellvertreter(innen) über alle regelungsbedürftigen Angelegenheiten ins Benehmen. Die Mitglieder der Kommission werden über die Geschäftsführung der Kommission zwischen den Sitzungen unterrichtet.

1.3. Die Urschrift von Beschlüssen und öffentlichen Sitzungsprotokollen wird von der/dem Vorsitzende(n) unterzeichnet. Die Beteiligten erhalten eine Ausfertigung von der Geschäftsstelle.

2. VERFAHRENSWEISE BIS ZUM ABSCHLUSS DES VERFAHRENS
2.1. Schriftform

Die nach der Schiedsordnung vorgesehene Schriftform wird bewahrt durch eigenhändige Unterschrift. Die Schreiben können auch gefaxt werden. Die Übermittelung per E‑Mail ist unzulässig.

2.2. Fristwahrung

Alle eingehenden Schriftstücke erhalten einen Eingangsstempel mit Paraphe. Zur Fristwahrung reicht es aus, wenn der Poststempel das Datum des letzten Tages vor Fristablauf trägt.

2.3. Aktenführung

2.3.1. Alle Verfahren erhalten ein Aktenzeichen, das sich wie folgt zusammensetzt:

  • LSK/laufende Eingangsnummer/Jahreszahl/Zusatz.
  • Der Zusatz bezeichnet den/die Bearbeiter/in. Dabei setzt sich der Zusatz aus dem jeweils ersten Buchstaben des Vor- und des Zunamens zusammen.

2.3.2. Alle schriftlichen Eingänge werden unverzüglich einem laufenden verfahren zugeordnet. Die LSK übernimmt keine Gewähr dafür, dass unaufgefordert übersandte Mails von Verfahrensbeteiligten oder Dritten automatisch zur Akte aufgenommen werden.

2.3.3. Die Akte wird in chronologischer Reihenfolge geheftet und foliiert. Eine etwaige Akte einer Schlichtungskommission ist in unveränderter Reihenfolge vorzuheften.

2.4. Verfahrensweise im Eröffnungsverfahren

2.4.1. Eingegangene Anträge werden von der Landesgeschäftsstelle den/der Vorsitzenden sowie dem/der zuständigen Bearbeiter/in in Kopie zugestellt. Dafür erhält die Landesgeschäftsstelle eine Übersicht der jeweils zuständigen Bearbeiter/innen. Die weiteren Mitglieder des LSK werden vom Vorsitzenden über den Eingang neuer Anträge in geeigneter Form informiert.

Die Verfahren werde Reihum einem/einen Bearbeiter/in zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt in der Regel alphabetisch der namen der Mitglieder des LSK. Die LSK kann eine abweichende Regelung auf Antrag treffen.

2.4.2. Der/Die zuständige Bearbeiter/in bereitet zunächst eine Beschlussempfehlung für den Erörtungsbeschluss vor. Diese erhält weiterhin eine Empfehlung darüber, ob das Verfahren im schriftlichen Verfahren gemäß § 9 Abs. 2 Bundesschiedsordnung durchgeführt werden kann. Der Eröffnungsbeschluss erfolgt in der Regel im Umlaufverfahren.

2.4.3. Anträge, die ersichtlich in die Zuständigkeit einer Schlichtungskommission fallen, werden formlos abgegeben. Der Antragsteller wird über die Abgabe informiert.

2.4.4. Wurde das Verfahren eröffnet, werden von dem/der Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit der Landesgeschäftsstelle folgende Aufgaben erledigt:

  • Übersendung von Schriftsätzen an die jeweiligen Gegner mit Aufforderung zur Stellungnahme
  • Hinweis an Antragsteller auf Einhaltung der Schriftform
  • Anforderung an Unterlagen (Satzungen, Beschlüssen, Protokolle, Wahlunterlagen, Mitgliederlisten, Mitgliedschaftsbestätigungen, etc. bei den Verfahrensbeteiligten bzw. den zuständigen Stellen)
  • Fristsetzungen in Absprache mit der Kommission
  • Laden der Verfahrensbeteiligten und eventuell weiterer Beteiligten
2.5. Verfahren in der Sitzung und der mündlichen Verhandlung

2.5.1. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Die Sitzungsleitung kann einem anderen Mitglied der Kommission übertragen werden. Die Sitzungen werden protokolliert.

2.5.2. Über die mündlichen Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das den Ablauf der Verhandlung und die wesentlichen Förmlichkeiten wieder gib5t. Inhaltliche Erklärungen der Beteiligen werden nur auf Antrag der Beteiligen oder Anordnung des Vorsitzenden protokolliert. Das Protokoll wird vom/von der Vorsitzeden und dem/der Protokollführer/in unterschrieben. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift übersandt.

2.5.3. Der/Die zuständige Bearbeiter/in fertig den Beschlussentwurf mit Entscheidungsvorschlag. In der Sachverhaltsdarstellung sind inhaltliche Erklärungen aus dem schriftlichen Verfahren bzw. der mündlichen Verhandlung wieder zu geben, sofern es darauf ankommt.

2.5.4. Die Beratungen der LSK sind nicht öffentlich. Vor der Stimmabgabe hat jedes Mitglied das Recht noch einmal eine für oder gegen den Beschluss zu votieren. Danach wird abgestimmt. Findet der Beschluss keine Mehrheit wird weiter beraten bzw. über einen anderen Beschlusstenor abgestimmt, bis eine Mehrheit zustande gekommen ist.

2.5.5. Die Beschlüsse werden den Verfahrensbeteiligten innerhalb von 10 tagen übersandt.

3. REISEKOSTEN

3.1. Verfahrensbeteiligte können von der Partei nur die Reisekosten zum Verhandlungstermin erstattet werden. Dazu zählen Fahrtkosten und ggfs. Ausnahmsweise Übernachtungskosten gemäß Reisekostenverordnung der Partei. Sonstige Aufwendungen, insbesondere Anwaltskosten, sind nicht erstattungsfähig.

3.2. Antragsgegner/innen eines Anschlussantrages erhalten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Reisekosten erstattet.

3.3. Reisekosten werden nur auf Antrag erstattet. Der Antrag nebst der erforderlichen Belegen ist spätestens bis Ablauf des Folgemonats nach der Entstehung der Kosten einzureichen.