Ombudspersonen
Die Ombudspersonen schlichten und vermitteln in Konfliktfällen außerhalb von Schiedsverfahren. Gemäß Satzung wurden Cornelia Ernst, Dieter Gaitzsch und Richard Schütze von der 1. Tagung des 17. Landesparteitags 2023 in Chemnitz zu Ombudspersonen der LINKEN Sachsen gewählt. Antonia Mertsching wurde von der 2. Tagung des 17. Landesparteitags 2024 in Bautzen gewählt.
Kontakt für Anfragen, die sich nicht an eine bestimmte Ombudsperson richten
bzohqfcrefba@qvryvaxr-fnpufra.qr
persönlicher Kontakt
pbearyvn.reafg@qvryvaxr-fnpufra.qr
qvrgre.tnvgmfpu@qvryvaxr-fnpufra.qr
nagbavn.zregfpuvat@qvryvaxr-fnpufra.qr
evpuneq.fpuhrgmr@qvryvaxr-fnpufra.qr
Aufgabe laut Landessatzung
§ 37a Ombudsperson/en
(1) Die Ombudsperson/en vermitteln in Konfliktfällen zwischen Mitgliedern, Organen, Gliederungen und Zusammenschlüssen des Landesverbandes, jedoch nur außerhalb von Schiedsverfahren.
Sie können Organen, Gliederungen und Zusammenschlüssen Empfehlungen geben. Bei politischen Konflikten, die durch von Vorständen oder Parteitagen gefasste Beschlüsse begründet sind, informieren die Ombudsperson/en das beschließende Organ.
(2) Die Ombudsperson/en werden auf Vorschlag des Landesrates durch den Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Delegierten in jedem zweiten Jahr gewählt. Sie können auch nur mit einer solchen Mehrheit vorzeitig abberufen werden. Die Ombudsperson/en dürfen anderen Organen des Landesverbandes nicht angehören.
(3) Die Die Ombudsperson/en werden auf Vorschlag von Organen des Landesverbandes, auf Vorschlag von Konfliktbeteiligten oder aus eigener Initiative tätig. Sie sind bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(4) Die anderen Organe des Landesverbandes und die Gliederungen sind verpflichtet, den Ombudsperson/en bei der Ausübung ihres Amtes in jeder Form zu unterstützen. Sie können in Ausübung ihres Amtes auch an geschlossenen Sitzungen der Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen teilnehmen und Einblick in alle Unterlagen erhalten.
(5) Die Ombudsperson/en informieren über ihre Tätigkeit den Landesparteitag und die Parteiöffentlichkeit, soweit das der Erfüllung ihrer Aufgabe dienlich ist. Sie haben jedoch über in Ausübung ihres Amtes erlangte vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.