Corona: Informationen für Mieter*innen
Menschen, die zur Miete wohnen, und die aktuell mit Einkommensausfällen konfrontiert sind, können aktuell in Bedrängnis geraten und in die Lage kommen ihre Miete nicht zahlen zu können. Wir haben hier versucht, einige Informationen über bestehende Hilfsangebote aber auch konkrete politische Vorschläge zusammenzutragen. Wenn ihr Fragen oder Ergänzungsvorschläge habt, könnt ihr euch gerne an uns wenden.
Kurzüberblick
Probleme mit der Mietzahlung, mit Strom- oder Internetanschluss? Fragen zu Wohngeld oder Grundsicherung? Wir haben auf dieser Seite einige Infos zu Corona & Miete zusammengesucht.
- Für private und gewerbliche Mieter*innen gilt ein erweiterter, zeitlich befristeter Kündigungsschutz. Miete muss aber formal weiter gezahlt werden. [mehr dazu]
- Auch einen zeitlich und inhaltlich sehr begrenzten Schutz vor dem Abstellen von Wasser, Strom, Internet & Co. gibt es. Zahlung einfach aussetzen reicht formal aber leider nicht. [mehr dazu]
- Mieterinnen und Mieter können überprüfen, ob ihnen Arbeitslosen‑, Kurzarbeiter- oder Wohngeld zusteht. Der Antrag auf Grundsicherung kann nun schneller und formloser telefonisch, per Mail oder Post beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. [mehr dazu]
Juliane Nagel
Sprecherin für Wohnungspolitik in der LINKEN Landtagsfraktion.
Kontakt:
whyvnar.antry@fyg.fnpufra.qr
Nützliche Links
- Berliner Mieterverein: Was Mieterinnen und Mieter wissen müssen
- Informationen des Freistaates Sachsen zu Miet- und Pachtverhältnissen und Corona
- Onlineantrag Wohngeld bei amt24
Was jetzt politisch nötig ist – Vorschläge von DIE LINKE
DIE LINKE hat im Bundestag frühzeitig auf die Probleme hingewiesen, die mit der Corona-Pandemie auf Mieter*innen zukommen. Die Bundestagsabgeordnete Caren Lay hat dazu ein Sofortprogramm veröffentlicht, in diesem setzen wir uns unter anderem für folgendes ein:
- Keine Mieterhöhungen während der Corona-Krise!
- Mietschulden müssen erlassen, anstehende Mieterhöhungen gestrichen und die Mieten gesenkt werden, wenn Mieterinnen und Mieter wegen Einkommensausfällen oder Jobverlust darauf angewiesen sind.
- Zwangsräumungen, Strom- und Wassersperren sind auszusetzen.
- Sammelunterkünfte sind nach Möglichkeit aufzulösen und Wohnungslose und Geflüchtete stattdessen in angemessenem Wohnraum unterzubringen.
- ein Solidarfonds für Kleingewerbetreibende, Kultur- und soziale Einrichtungen sowie für gemeinwohlorientierte Wohnungsanbieter.
Auch im Landtag sind wir aktiv geworden, und haben einen Landes-Fonds vorgeschlagen, mit dem besonders bedrohte Mieterinnen und Mieter zeitweilig komplett von Mietzahlungen befreit werden können. Damit können auch die öffentlichen Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften sowie Kleinvermieter in Sachsen entlastet werden. Große, gegebenenfalls auch börsennotierte Wohnungsunternehmen und Fonds sollen von dieser Regelung nicht profitieren, sondern die ausfallenden Mietzahlungen selbst tragen.
Vorschläge unserer Freund*innen und Partner*innen
Mieterbund: Dringende Korrekturen nötig
Der DMB fordert Änderungen zu den geltenden Regelungen und schlägt wie wir u.a. einen Sicher-Wohnen-Fonds vor, wenn Mieter*innen darlegen, dass sie zur Mietzahlung ganz oder teilweise nicht in der Lage.
Wissenschaftler*innen: Immobilienwirtschaft zur Kassen
Über hundert Wissenschaftler*innen fordern in einem offenen Brief eine Beteiligung der Immobilienwirtschaft an den Kosten der Corona-Krise.
Spanien: Mietenstreik
In Spanien rufen Mieter*innen-Gewerkschaften zu einem »Mietenstreik« auf. Die FAU Frankfurt hat die Forderungen übersetzt, das neue deutschland einen Artikel dazu veröffentlicht.
Hilfen & Infos
Kündigungsschutz
Der Bundestag hat zumindest Schranken bei der Kündigung bei Corona-bedingten Mietzahlungsschwierigkeiten eingezogen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. Es handelt sich hier nicht um eine Stundung, sondern einen Aufschub. Bis zum 30. Juni 2022 müssen die Mietschulden komplett zurückgezahlt sein. Die Regelung gilt befristet bis zunächst 30. Juni 2020 sowohl für Privathaushalte als auch für Gewerbeobjekte. Voraussetzung ist der Nachweis der Corona-bedingten Ausfälle. Die aktuell geltende Sonderregelung schützen aber lediglich vor einer Kündigung – die schuldig gebliebene Miete muss später nachgezahlt werden. Das Bundesjustizministerium weist darauf hin, dass Vermieter dann sogar Verzugszinsen verlangen können (derzeit auf ca. 4%)!
Strom, Wasser, Telefon, Internet & Co.
Die Verbraucherzentrale Sachsen verweist auf das Gesetz des Bundesverbraucherministeriums: Von Leistungen der Grundversorgung soll niemand wegen Corona abgeschnitten werden. Dazu zählen auch Strom, Gas, Wasser und Telefon- bzw. Internetanschluss – sofern die entsprechenden Verträge vor dem 8. März abgeschlossen worden sind. Allerdings muss man sich explizit auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen – einfach nicht zahlen geht leider nicht. Grundsätzliche Tipps für den Fall einer Stromsperre gibt die Verbraucherzentrale in einem separaten Artikel unabhängig von Corona.
Wohngeld
Mit dem Wohngeldrechner des Bundesministeriums des Innern können Antragsteller*innen eine erste Einschätzung vornehmen, ob und in welcher Höhe für sie ein Wohngeldanspruch bestehen könnte. Eine verbindliche Prüfung kann jedoch nur die Wohngeldbehörde vornehmen.
Wohngeld kann bei der örtlich zuständigen Wohngeldstelle beantragt werden. Auf der sachsenweit geltenden Internetseite www.amt24.sachsen.de sind das Wohngeldantragsformular und die örtlich zuständige Wohngeldstelle abrufbar.
Grundsicherung
Wer hat jetzt neu Anspruch auf Grundsicherung? Einfach gesprochen: Jede*r, deren/dessen Einkommen wegbricht und der deswegen zu wenig Geld für Lebensunterhalt und Miete hat. Neu ist unter anderem:
- Es werden für 6 Monate die tatsächlichen Kosten für Unterkunft übernommen. Nach diesen 6 Monaten gilt die normale gesetzliche Übergangsfrist von maximal 6 weiteren Monaten; währenddessen wird weiterhin die Miete in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Die Bedürftigkeitsprüfung wird an die kurzfristigen Einkommensverluste angepasst: Vorläufige Leistungen, die auch das niedrigere prognostizierte Einkommen berücksichtigen, werden nicht wie bisher nur für einen Monat, sondern für sechs Monate bewilligt.
- Auf Rückforderungen wird verzichtet. Wenn Leistungen vorläufig für 6 Monate bewilligt und ausgezahlt wurden, wird danach nur auf Wunsch der Betroffenen geprüft, ob die Prognose stimmte. D.h. wenn sich das Einkommen besser entwickelt hat als vorhergesehen, wird trotzdem nichts zurückgefordert. Wenn sich das Einkommen aber schlechter entwickelt hat, wird höhere Grundsicherung nachgezahlt.