Satzung
Landessatzung (+ Finanzordnung, Ordnung Aufwendungen)PDF-Datei (495,4 KB)
Inhalt
1. Rechtsstellung, Name und Sitz des Landesverbandes
2. Die Mitglieder des Landesverbandes
3. Die Gliederung des Landesverbandes
Kreisverbände
Ortsverbände
4. Die Organe des Landesverbandes
Landesparteitag
Landesvorstand
Geschäftsführender Landesvorstand
Landesrat
Landesjugendtag
weitere Funktionen
5. Die Finanzen des Landesverbandes
Finanzbeirat
6. Die Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern im Landesverband
7. allgemeinen Verfahrensregeln
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Landessatzung DIE LINKE. Sachsen
1. Rechtsstellung, Name und Sitz des Landesverbandes
§ 1 Rechtsstellung, Name, Sitz
(1) Der Landesverband Sachsen der Partei DIE LINKE ist ein Gebietsverband der Partei DIE LINKE der Bundesrepublik Deutschland. Sein Tätigkeitsgebiet ist der Freistaat Sachsen.
(2) Der Landesverband führt den Namen DIE LINKE. Landesverband Sachsen. Die Kurzbezeichnung lautet DIE LINKE. In sorbischer Sprache lautet der Name LÉWICA. krajny zwjazk Sakska. Die Kurzbezeichnung lautet in Sorbisch LÉWICA.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Dresden.
(4) Diese Landessatzung ergänzt die Bundessatzung der Partei DIE LINKE und ist mit dieser gemeinsam in deutscher und sorbischer Sprache zu veröffentlichen.
2. Die Mitglieder des Landesverbandes
§ 2 Mitgliedschaft im Landesverband
(1) Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Partei, das im Landesverband Sachsen eingetragen ist und dort seine Mitgliedsbeiträge entrichtet. Mitglied des Landesverbandes können auch Mitglieder der Partei ohne Hauptwohnsitz in Sachsen sein, sofern sie keinem anderen Landesverband der Partei angehören.
(2) Jedes Mitglied des Landesverbandes gehört zu einem Kreisverband, in der Regel zu dem seines Hauptwohnsitzes. Ist in dem Kreisverband eine Ortsverbandsstruktur vorhanden, so gehört jedes Mitglied einem Ortsverband an, in der Regel dem seines Hauptwohnsitzes. Es kann in freier Entscheidung jedoch seine Mitgliederrechte stattdessen in einem anderen Kreisverband/ Ortsverband wahrnehmen. Die sich aus Abschnitt 6 (Aufstellung von Wahlbewerberinnen und ‑bewerbern) ergebenden Rechte können nur am Hauptwohnsitz wahrgenommen werden.
(3) Es steht jedem Mitglied des Landesverbandes frei, sich einer Basisgruppe anzuschließen oder gemeinsam mit anderen selbst eine solche zu bilden.
§ 3 Basisgruppen
(1) Basisgruppen können durch die Mitglieder frei gebildet werden.
(2) Basisgruppen können innerhalb eines Kreisverbandes bestehen:
a) als Teile des Kreisverbandes
b) als Teile von Ortsverbänden
c) als Teile von landesweiten Zusammenschlüssen
d) als selbstständige überörtliche Gruppen von Mitgliedern
Die Basisgruppen nach Absatz (2) Buchstabe a) informieren den jeweiligen Kreisvorstand und den Vorstand des Ortsverbandes entsprechend.
(3) Basisgruppen bestimmen selbstständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Konzeption und Umsetzung von Politik der Partei und zur Erhaltung und Weiterentwicklung von Mitglieder‑, Organisations- und Kommunikationsstrukturen leisten.
(4) Basisgruppen entscheiden selbstständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Dabei müssen demokratische Prinzipien gewahrt werden.
(5) Basisgruppen haben ein umfassendes Vorschlagsrecht gegenüber den Ortsverbänden und den Kreisverbänden, sowohl in Sachfragen als auch hinsichtlich der Vorbereitung innerparteilicher und öffentlicher Wahlen.
(6) Basisgruppen nach Absatz 2 Buchstaben b) und c) können im Rahmen des Delegiertenschlüssels Delegierte und Ersatzdelegierte zu Kreisparteitagen wählen.
(7) Basisgruppen erhalten im Rahmen der Finanzpläne der Kreisverbände die notwendigen finanziellen Mittel für ihre Arbeit.
§ 4 Zusammenschlüsse im Landesverband
(1) Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt.
(2) Landesweite Zusammenschlüsse zeigen ihr Wirken dem Landesvorstand an. Als landesweit gilt ein Zusammenschluss, wenn und so lange ihm insgesamt mindestens 20 Mitglieder des Landesverbandes aus mindestens vier Kreisverbänden angehören. Abweichend davon kann der Landesparteitag mit 2/3‑Mehrheit der Abstimmenden auch Zusammenschlüsse mit weniger Mitgliedern als landesweit anerkennen.
(3) Zusammenschlüsse bestimmen selbstständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder‑, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten.
(4) Zusammenschlüsse entscheiden selbstständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Satzung eines landesweiten Zusammenschlusses nichts anderes vorsieht, ist diese Landessatzung sinngemäß anzuwenden.
(5) Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Landesvorstandes bzw. des zuständigen Kreisvorstandes beitreten.
(6) Landesweite Zusammenschlüsse entsenden Delegierte mit beschließender oder beratender Stimme zum Landesparteitag und Vertreterinnen und Vertreter in den Landesrat
(7) Landesweite Zusammenschlüsse erhalten im Rahmen des Finanzplanes die finanziellen Mittel für ihre Arbeit.
(8) Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch einen Beschluss des Landesparteitages aufgelöst werden.
(9) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Abs. 8 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Landesschiedskommission.
§ 5 Landesarbeitsgemeinschaft der Seniorinnen und Senioren
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft der Seniorinnen und Senioren ist ein besonderer Zusammenschluss innerhalb des Landesverbandes, über den die älteren Parteimitglieder verstärkt an der politischen Willensbildung auf Landesebene mitwirken. Sie gliedert sich entsprechend dem Landesverband und wirkt in allen Kreisverbänden.
(2) In der Landesarbeitsgemeinschaft der Seniorinnen und Senioren können alle interessierten Mitglieder des Landesverbandes ab dem vollendeten
60. Lebensjahr und Sympathisantinnen und Sympathisanten der Partei im gleichen Alter mitwirken.
(3) Die Landessenior*innenkonferenz ist das höchste Organ der Landesarbeitsgemeinschaft. Sie findet mindestens in jedem zweiten Jahr statt und wird durch den Landesvorstand in Abstimmung mit dem Sprecherinnen- und Sprecherrat mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Nachricht an die Kreisverbände einberufen.
(4) Die Landessenior*innenkonferenz besteht aus mindestens 80 Delegierten mit beschließender Stimme. Diese werden in Kreisverbänden oder den Ortsverbänden in Versammlungen der Parteimitglieder ab dem vollendeten 60. Lebensjahr gewählt, wobei auch Ersatzdelegierte zu wählen sind. Der Delegiertenschlüssel wird durch den Landesvorstand in Abstimmung mit dem Sprecherinnen- und Sprecherrat beschlossen.
(5) Die Landessenior*innenkonferenz wählt den Sprecherinnen- und Sprecherrat der Landesarbeitsgemeinschaft, welcher die Landesarbeitsgemeinschaft zwischen den Landessenior*innenkonferenzen vertritt und die Geschäfte führt, sowie die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag und eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Landesrat.
(6) Die Landessenior*innenkonferenz und der Sprecherinnen- und Sprecherrat der Landesarbeitsgemeinschaft haben das Recht, zu allen politischen und organisatorischen Fragen Stellung zu nehmen sowie gegenüber Landesparteitag, Landesvorstand, Landesrat und den Kreisverbänden beratend und empfehlend tätig zu werden.
(7) Im Übrigen gelten für die Landesarbeitsgemeinschaft der Seniorinnen und Senioren die Bestimmungen über Zusammenschlüsse nach § 4.
§ 6 Landesforen
(1) Der Landesvorstand kann zur Beförderung der politischen Meinungs- und Willensbildung auf Landesebene und zur Beratung der Landesorgane regelmäßige Landesforen bilden. Über die Landesforen sollen bestimmte Gruppen von Mitgliedern bzw. von Mandatsträger*innen der Partei verstärkt an der politischen Willensbildung auf Landesebene mitwirken.
(2) An den Landesforen können alle Mitglieder, sowie Mandatsträger*innen teilnehmen, die zu der im jeweiligen Bildungsbeschluss bezeichneten Personengruppe gehören. Die Bestimmung der Personengruppe muss sich nachvollziehbar an der Aufgabe des jeweiligen Forums ausrichten und darf keine willkürlichen Einschränkungen vorsehen.
(3) Interessierte Parteimitglieder können gleichberechtigt an den Foren teilnehmen, auch wenn sie nicht zu der bezeichneten Personengruppe gehören.
(4) Landesforen haben das Recht, zu politischen und organisatorischen Fragen Stellung zu nehmen, sowie gegenüber Landesparteitag, Landesvorstand, Landesrat und den Kreisverbänden beratend und empfehlend tätig zu werden.
(5) Landesforen werden durch den Landesvorstand mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Nachricht an alle Mitglieder und Mandatsträger*innen gemäß Absatz (2) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Landesforen sind öffentlich bekannt zu machen.
(6) Landesforen können zur kontinuierlichen Fortsetzung ihrer Arbeit und zur Vorbereitung folgender Foren ständige Arbeitsgruppen bilden.
§ 7 Sorbische Mitglieder
(1) Die Rechte der sorbischen Minderheit in der Mitgliedschaft sind besonders zu schützen, ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei ist zu fördern.
(2) Ein Zusammenschluss der sorbischen Mitglieder ist einem Landesweiten Zusammenschluss nach § 4 Abs. 2 gleichgestellt.
§ 8 Mitgliederentscheide & Mitgliederbefragungen
(1) Zu allen politischen Fragen, die in die Kompetenz des Landesverbandes fallen, einschließlich herausgehobenen Personalfragen, kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheids hat den Rang eines Landesparteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Parteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für den Landesparteitag.
(2) Der Mitgliederentscheid findet statt:
a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Kreisverbände,
b) auf Antrag von einem Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbandes,
c) auf Beschluss des Landesparteitages.
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm bei einer Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt.
(4) Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut abgestimmt werden.
(5) Das Nähere regelt eine Ordnung über Mitgliederentscheide. Die Kosten eines Mitgliederentscheides tragen hälftig der Landesvorstand und die Kreisverbände gemeinsam, letztere entsprechend der Mitgliedszahlen zum letzten Stichtag (31.12.) des Vorjahres.
(6) Zu allen politischen, organisatorischen und nicht-personellen Fragen können nicht-bindende Mitgliederbefragungen durchgeführt werden. Das Ergebnis hat informellen Charakter.
(7) Eine Mitgliederbefragung findet statt nach den Bedingungen des § 7, Abs. (2) oder dem Beschluss des Landesvorstandes.
(8) Befragt werden können alle Mitglieder oder Mitglieder gleichberechtigt nach bestimmten soziodemographischen oder sonstigen Faktoren.
(9) Mitgliederbefragungen können offen oder geheim elektronisch durchgeführt werden, sofern sichergestellt ist, dass nicht-elektronisch erreichbare Mitglieder der Befragungszielgruppe in angemessener Form ersatzweise an der Umfrage teilnehmen können.
(10) Mitgliederbefragungen ersetzen keine Folgeentscheidungen mit Beschlusscharakter, auch nicht in direkter Vorbereitung. Derlei Entscheidungen müssen in gesondertem Antragsverfahren eingebracht, diskutiert und unter Maßgabe der Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze nicht-digital beschlossen werden.
(11) Das Nähere der Mitgliederbefragungen regelt eine Ordnung oder ein Beschluss. Die Kosten einer Mitgliederbefragung tragen hälftig der Landesverband und die Kreisverbände, letztere entsprechend der Mitgliedszahlen zum letzten Stichtag (31.12.). Wird die Mitgliederbefragung durch den Landesvorstand beschlossen, trägt die Kosten selbiger.
§ 9 Amtszeitbegrenzung
(1) Ein und dieselbe Wahlfunktion im Landesverband soll nicht länger als 8 Jahre von der gleichen Person ausgeübt werden.
(2) Ausgenommen von Abs. (1) sind die Tätigkeiten auf Ebene der Ortsverbände oder darunter, in Kommissionen, als Schatzmeisterin/Schatzmeister oder Kassiererin/Kassiere, in den Zusammenschlüssen sowie die in Listenwahl gewählten Mitglieder in Kreisvorständen.
(3) Tritt ein Mitglied für ein nicht nach Abs. (2) ausgeschlossenes Wahlamt an
a) und hat dieses Wahlamt bereits 8 Jahre oder länger ausgeübt und/oder
b) würde bei erfolgreicher Wahl die reguläre Amtszeitausübung für dieses Amt durch die gewählte Person mehr als insgesamt 9 Jahre betragen, ist vor der Wahl durch die Wahlkommission über die bisherige Amtszeit des*der Kandidat*in zu informieren.
3. Die Gliederung des Landesverbandes
Kreisverbände
§ 10 Bildung, Abgrenzung und Auflösung der Kreisverbände
(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände.
(2) Der Kreisverband kann die Mitglieder in einem Landkreis, in einer kreisfreien Stadt oder in mehreren territorial verbundenen Landkreisen und kreisfreien Städten umfassen. Der Kreisverband in einer kreisfreien Stadt heißt Stadtverband, der Kreisverband in mehreren territorial verbundenen Kreisen heißt Regionalverband.
(3) Über Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Kreisverbänden entscheidet der Landesparteitag im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverbänden. Des Einvernehmens bedarf es nicht, wenn es sich bei der Auflösung eines Kreisverbandes um eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 13 Absatz 11 Bundessatzung handelt.
§ 11 Organe und Aufgaben der Kreisverbände
(1) Organe eines Kreisverbandes sind mindestens
a) der Kreisparteitag, der mindestens einmal jährlich, sowie auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Delegierten mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes durch den Kreisvorstand einzuberufen ist. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung kurzfristiger erfolgen. Er kann als Mitglieder- oder Delegiertenversammlung durchgeführt werden.
b) der Kreisvorstand, der aus mindestens acht Mitgliedern bestehen soll und mindestens in jedem zweiten Jahr durch den Kreisparteitag neu zu wählen ist. An den Tagungen des Kreisvorstandes nehmen die Vertreterinnen und Vertreter des Kreisverbandes im Landesrat mit beratender Stimme teil.
Dem Kreisvorstand soll zudem ein*e Jugendpolitische*r Sprecher*in angehören, welche*r vorher auf dem Kreisjugendtag des Kreisverbandes der linksjugend [‘solid] des jeweiligen Landkreises nominiert worden sein muss. Sollte es in den Kreisen keine Basisgruppen der linksjugend geben, so entfällt diese Pflicht.
c) die alle zwei Jahre auf einem Kreisparteitag oder einer Kreismitgliederversammlung zu wählende Kreisfinanzrevisionskommission, die aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen muss. Wird keine Kreisfinanzrevisionskommission gewählt oder ist diese nicht mehr ansprechbar, so übernimmt die notwendigen Aufgaben die Landesfinanzrevisionskommission.
(2) Die Kreisverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches, sofern durch diese Satzung oder durch Beschlüsse des Landesparteitages keine andere Zuständigkeit bestimmt wird.
(3) Die Kreisverbände sind im Rahmen des Kommunalwahlrechtes verantwortlich für die Vorbereitung der Kommunalwahlen, sowie in Abstimmung mit den jeweiligen Fraktionen für die Nominierung kommunaler Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamter. Insbesondere sind sie zuständig für die Durchführung von Mitglieder- oder Vertreter*innenversammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerbern, soweit das Kommunalwahlrecht nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(4) Die Kreisparteitage wählen die Delegierten und Ersatzdelegierten zu Landesparteitagen.
(5) Kreisverbände sind die kleinsten selbstständigen Gebietsverbände mit selbstständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung.
(6) Kreisverbände können sich durch Beschluss des Kreisparteitages eine eigene Satzung geben, die jedoch nicht im Widerspruch zur Bundes- bzw. zur Landessatzung stehen darf.
Ortsverbände
§ 12 Bildung, Abgrenzung und Auflösung Ortsverbände
(1) Die Kreisverbände untergliedern sich nach politischer und organisatorischer Zweckmäßigkeit vollständig in Ortsverbände.
(2) Die Bildung, Abgrenzung und Auflösung der Ortsverbände erfolgt durch den Kreisvorstand und muss durch den Kreisparteitag bestätigt werden. Der Landesvorstand ist über die Gliederung des Kreisverbandes zu informieren.
(3) Ein Ortsverband kann die Mitglieder in einer Gemeinde, in mehreren Gemeinden oder in einem Teil einer Gemeinde umfassen. Die Grenzen der Ortsverbände sollen in aller Regel Gemeindegrenzen nicht schneiden.
(4) Die Grenzen der Ortsverbände sollen in der Regel die Grenzen von Bundestags- und Landtagswahlkreisen nicht schneiden. Ist dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht zu vermeiden, müssen die Mitglieder des betreffenden Ortsverbandes durch den Kreisvorstand gesondert nach Wahlkreiszugehörigkeit erfasst werden.
(5) Ortsverbände können gemäß den örtlichen Gegebenheiten beispielsweise als Orts‑, Stadt- oder Stadtbezirksverbände bezeichnet werden.
§ 13 Organe und Aufgaben der Ortsverbände
(1) Organe eines Ortsverbandes sind mindestens
a) die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes durch den Vorstand einzuberufen ist. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung kurzfristiger erfolgen.
b) der Vorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern bestehen soll und mindestens in jedem zweiten Jahr durch die Mitgliederversammlung neu zu wählen ist.
(2) Die Ortsverbände wirken unmittelbar an der politischen Willensbildung innerhalb ihres territorialen Bereiches und ihrer Kreisebene mit. Sie sind zuständig für die von den Kreisverbänden übertragenen organisatorischen Aufgaben.
(3) Die Ortsverbände sind verantwortlich für die Vorbereitung der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen im Rahmen des Kommunalwahlrechts, sofern keine Höherzonung auf Kreisebene stattfindet.
(4) Die Mitgliederversammlungen der Ortsverbände wählen die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Kreisparteitag, sofern letzterer als Delegiertenversammlung durchgeführt wird.
(5) Alle weiteren Aufgaben der Ortsverbände ergeben sich aus der Satzung des Kreisverbandes und/oder aus den Beschlüssen des Kreisparteitages.
(6) Ortsverbände erhalten im Rahmen der Finanzpläne der Kreisverbände die notwendigen finanziellen Mittel für ihre Arbeit.
4. Die Organe des Landesverbandes
Landesparteitag
§ 14 Aufgaben des Landesparteitages
(1) Der Landesparteitag ist das höchste Organ des Landesverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Landesverbandes.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über:
a) die Satzung des Landesverbandes einschließlich der Finanzordnung
b) Wahlprogramme zu Landtagswahlen
c) die Durchführung von Mitgliederentscheiden im Landesverband
d) Bildung, Abgrenzung und Auflösung von Kreisverbänden
e) grundsätzliche Konzepte zur Finanzierung der politischen Arbeit im Landesverband
f) grundsätzliche politische und organisatorische Konzepte zur regionalen Arbeit, einschließlich der Übertragung von Aufgaben an Kreisverbände
g) die Berichte des Landesvorstandes, der Landesfinanzrevisionskommission und der Mandatsprüfungskommission
h) die Entlastung des alten und Wahl des neuen Landesvorstandes
i) die Größe der Landesschieds- und der Landesfinanzrevisionskommission
j) die vollständige oder teilweise Aufhebung von Beschlüssen des Landesvorstandes bzw. von gemeinsam von Landesvorstand und Landesrat nach § 32 gefassten Beschlüssen
(3) Der Landesparteitag nimmt Stellung zur Arbeit der „Fraktion DIE LINKE.“ im Sächsischen Landtag auf der Grundlage ihres Berichtes.
(4) Der Landesparteitag nimmt die Berichte der Landesschiedskommission, des Landesrates, des Finanzbeirates sowie gegebenenfalls die persönlichen Berichte der Landesvorstandsmitglieder entgegen.
(5) Der Landesparteitag wählt in jedem zweiten Jahr:
a) den Landesvorstand,
b) die Vertreter*innen des Landesverbandes im Bundesausschuss,
c) die Landesschiedskommission,
d) die Landesfinanzrevisionskommission.
§ 15 Zusammensetzung des Landesparteitages
(1) Dem Landesparteitag gehören mit beschließender Stimme an:
a) 160 Delegierte aus den Kreisverbänden
b) 24 Delegierte aus den landesweiten Zusammenschlüssen
c) 8 Delegierte der Landesarbeitsgemeinschaft der Seniorinnen und Senioren
d) 8 Delegierte des Landesjugendtages
Dem Landesparteitag können weitere Delegierte mit beratender Stimme angehören.
(2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt, dass heißt das Delegiertenmandat beginnt am 01.01. und endet i.d.R. zwei Jahre nach Beginn am 31.12.
Die Wahl findet frühestens am 01.06. des Vorjahres der Mandatsperiode statt und soll bis spätestens vier Wochen vor dem Landesparteitag erfolgt sein. Davon unbenommen bleibt, dass der Landesrat auf Antrag des Landesvorstandes oder der Landesparteitag selbst eine Neuwahl aller Delegierten beschließen kann.
(3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind.
(4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Landesvorstand bis zum 31.03. jeden zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen aus beitragszahlenden und beitragsbefreiten Mitgliedern zum 31.12. des Vorjahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt.
(5) Die Delegierten aus den Kreisverbänden werden durch die Kreisparteitage gewählt. Die Delegiertenmandate werden entsprechend den Mitgliederzahlen paarweise im Divisorenverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; …) auf die Kreisverbände verteilt.
(6) Die Delegierten aus den landesweiten Zusammenschlüssen werden durch die Landesmitglieder oder ‑delegiertenversammlungen gewählt. Die Delegiertenmandate werden entsprechend den Mitgliederzahlen paarweise im Divisorenverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; …) auf die landesweiten Zusammenschlüsse verteilt. Landesweite Zusammenschlüsse ohne Delegiertenmandate mit beschließender Stimme erhalten zwei Mandate für Delegierte mit beratender Stimme.
(7) Die weiteren Delegierten mit beratender Stimme werden gemäß einem durch Landesvorstand und Landesrat zu beschließenden Schlüssel durch Organe, Versammlungen und sonstige Gremien der Partei gewählt.
(8) Dem Landesparteitag gehören weiterhin mit beratender Stimme an, soweit sie nicht Delegierte sind:
a) die Mitglieder des Landesvorstandes, des Landesrates, der Landesschiedskommission und der Landesfinanzrevisionskommission,
b) die Vorsitzenden der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
c) die sächsischen Mitglieder des Parteivorstandes und des Bundesausschusses der Partei, sowie sächsische Mitglieder in den Organen der EL,
d) die Vorsitzenden der „Fraktionen DIE LINKE.“ in den Kreistagen und den Stadträten kreisfreier Städte bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
e) die Mitglieder der „Fraktion DIE LINKE.“ im Sächsischen Landtag, die in Sachsen gewählten Abgeordneten der Partei im Deutschen Bundestag und die Abgeordneten der Partei im Europäischen Parlament mit Bürgerbüro in Sachsen,
f) Bürgermeister*innen, sowie andere kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, soweit sie Mitglied der Partei sind oder ihr Mandat auf Vorschlag der Partei ausüben,
g) die Ombudspersonen, Vertrauenspersonen und Landesinklusionsbeauftragten.
(9) Delegierte und weitere Teilnehmer*innen mit beratender Stimme haben auf Parteitagen die gleichen Rechte wie Delegierte mit beschließender Stimme, ausgenommen das aktive Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen.
(10) Weitere Parteimitglieder, Sympathisant*innen können am Landesparteitag als Gast teilnehmen.
§ 16 Einberufung und Arbeitsweise des Landesparteitages
(1) Ein ordentlicher Landesparteitag findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
(2) Der Landesparteitag wird auf Beschluss des Landesvorstandes und Landesrates unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von acht Wochen durch schriftliche Nachricht an die Delegierten und an die weiteren Teilnehmer*innen mit beratender Stimme einberufen. Soweit Delegierte noch nicht gewählt oder noch nicht gegenüber dem Landesvorstand gemeldet sind, geht die Nachricht an die Kreisverbände und landesweiten Zusammenschlüsse.
Spätestens vier Wochen vor dem Parteitag sind alle Delegierten unter Angabe des Tagungsortes zu laden.
(3) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Landesparteitag auf Beschluss des Landesvorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Landesparteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.
(4) Der ordentliche oder ein außerordentlicher Landesparteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:
a) durch mindestens ein Viertel der Kreisverbände,
b) durch mindestens ein Viertel der Delegierten mit beschließender Stimme.
(5) Anträge an den Landesparteitag können bis spätestens vier Wochen vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Delegierten spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung zuzustellen. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens sechs Wochen vor dem Landesparteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Landesparteitag können diese Fristen verkürzt werden.
(6) Die Mitglieder der Kreisverbände müssen im Vorfeld eines jeden Landesparteitags die Möglichkeit haben, mit ihren Delegierten Anträge zu beraten und ihnen Voten zu einzelnen Sachverhalten zur Kenntnis zu geben.
(7) Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 20 beschließenden Delegierten auch unmittelbar auf dem Landesparteitag eingebracht werden.
(8) Der Landesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange er keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden ordentlichen Landesparteitages.
(9) Landesvorstand beruft zur Vorbereitung des Landesparteitages ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antrags- und Redaktionskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Der Landesparteitag entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien.
(10) Über den Ablauf des Landesparteitages ist eine Niederschrift oder ein Tonträgermitschnitt als Protokoll zu fertigen und zu archivieren. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und durch die Versammlungsleitung zu beurkunden.
(11) Vor der Einberufung des Landesparteitages ist vom Landesvorstand zu prüfen, entscheiden und begründen, in welchem Format selbiger durchgeführt wird.
a) physisch in Präsenz
b) Hybrid Room-Splitting
c) Hybrid physisch-digital
d) Hybrid Studio
e) Online-Parteitag
In allen Formaten sind die Mitgliederrechte abzusichern und es können offene oder offene namentliche Abstimmungen elektronisch durchgeführt werden. Geheimen Wahlen oder Abstimmungen müssen zur Sicherung der Wahlrechtsgrundsätze in physischer Präsenz oder als Hybrid Room-Splitting mit geteilter Wahlkommission stattfinden.
* Erläuterungen:
a) physisch in Präsenz
– Teilnehmer*innen sitzen in einem großen Saal
- offene Abstimmungen mit Kartenzeichen oder offene namentliche
elektronische Abstimmung
- geheime Wahlen mittels Urnengang
b) Hybrid Room-Splitting
– Teilnehmer*innen verteilt auf mehrere Räume + videotechnische Zusammenschaltung
- offene Abstimmungen mit Kartenzeichen + videotechnische Zusammenschaltung ODER offene namentliche elektronische Abstimmung
- geheime Wahlen mittels Urnengang
c) Hybrid physisch-digital
– Teilnehmer*innen verteilt Saal & Videokonferenz + videotechnische Zusammenschaltung
- offene Abstimmungen mit Kartenzeichen + videotechnische Zusammenschaltung ODER offene namentliche elektronische Abstimmung
- geheime Wahlen nicht möglich
d) Hybrid Studio
– wie Hybrid physisch-digital, nur alle Teilnehmer*innen in Videokonferenz, außer Hauptredner*innen, Kommissionen und nach TOPs einzeln Ausgewählte
- offene Abstimmungen mit Kartenzeichen + videotechnische Zusammenschaltung ODER offene namentliche elektronische Abstimmung
- geheime Wahlen nicht möglich
e) Online-Parteitag
– alle digital in Videokonferenz
- offene Abstimmungen mit Kartenzeichen + videotechnische Zusammenschaltung ODER offene namentliche elektronische Abstimmung
- geheime Wahlen nicht möglich
Landesvorstand
§ 17 Aufgaben des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand ist das politische Führungsorgan des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:
a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz- und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird, insbesondere über die im Finanzplan des Landesverbandes vorgesehenen Mittel
b) die Einberufung des Landesparteitages
c) die Vorbereitung von Landesparteitagen und die Umsetzung von deren Beschlüssen
d) die Beschlussfassung über die durch den Landesparteitag an den Landesvorstand überwiesenen Anträge
e) die Unterstützung der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse, sowie die Koordinierung ihrer Arbeit
f) die Einberufung und Vorbereitung von Landesvertreter*innenversammlungen zur Aufstellung von Landeslisten für die Wahlen zum Sächsischen Landtag und zum Deutschen Bundestag,
g) die Personalentscheidungen im Rahmen des beschlossenen Stellenplanes
(3) Der Landesvorstand unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz des Landesverbandes. Diese unterstützt die Arbeit des Landesvorstandes, der anderen Organe des Landesverbandes, der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse.
§ 18 Zusammensetzung des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
a) einer, einem oder zwei gleichberechtigten Landesvorsitzenden
b) einer, einem oder mehreren stellvertretenden Landesvorsitzenden
c) dem/der Landesgeschäftsführer*in
d) dem/der Landesschatzmeister*in
e) dem/der Jugendpolitischen Sprecher*in
f) gegebenenfalls weiteren Vorstandsmitgliedern mit besonderen Aufgabenbereichen
g) weiteren Mitgliedern
(2) Die Größe und genaue Zusammensetzung des Landesvorstandes bestimmt der Landesparteitag. Sollen die Größe oder die Zusammensetzung unmittelbar vor der Wahl geändert werden, erfolgt dies in geheimer Abstimmung.
(3) Der/die Jugendpolitische Sprecher*in muss vom Landesjugendtag der linksjugend [‘solid] Sachsen vorher nominiert worden sein.
§ 19 Einberufung und Arbeitsweise des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand tritt in der Regel einmal monatlich zusammen. Er wird von der, dem oder den Landesvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung kurzfristiger erfolgen.
(2) Der Landesvorstand muss einberufen werden, wenn der Geschäftsführende Landesvorstand dies beschließt oder wenn es mindestens ein Viertel der Landesvorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.
(3) Der Landesvorstand gibt sich mit einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder eine Geschäftsordnung.
(4) Der Landesvorstand ist gegenüber dem Landesparteitag und dem Landesrat rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind die Kreisverbände, die Regionalverbände und die landesweiten Zusammenschlüsse zu unterrichten. Der/Die Landesgeschäftsführer*in bestellt eine/n Protokollführer*in des Landesvorstandes.
(5) An den Tagungen des Landesvorstandes können die Sprecher*innen des Landesrates, die oder der Vorsitzende der „Fraktion DIE LINKE.“ im Sächsischen Landtag, die Sprecherin oder der Sprecher der sächsischen Landesgruppe der „Fraktion DIE LINKE“ im Deutschen Bundestag, die Mitglieder des Parteivorstandes aus dem Landesverband sowie Vertreter*innen des Landesverbandes im Bundesausschuss mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 20 Aufgabenverteilung im Landesvorstand
(1) Soweit durch diese Landessatzung, durch Statut und Finanzordnung nichts anderes bestimmt wird, regelt der Landesvorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.
§ 21 Aufgaben der Landesvorsitzenden
(1) Die oder der Landesvorsitzende leitet den Landesvorstand und den Geschäftsführenden Landesvorstand.
(2) Die oder der Landesvorsitzende vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Bei zwei Landesvorsitzenden entscheidet der Landesvorstand per Beschluss über die Verteilung der sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben zwischen beiden. Durch die Art der Aufgabenverteilung darf die Gleichberechtigung der beiden Landesvorsitzenden nicht in Frage gestellt werden. Aufgaben, die nicht eindeutig einer oder einem Landesvorsitzenden zugewiesen sind, können nur gemeinsam wahrgenommen werden.
§ 22 Vertretung der Landesvorsitzenden
(1) Bei zwei Landesvorsitzenden vertreten diese sich im Verhinderungsfall zunächst gegenseitig.
(2) Im Übrigen erfolgt die Vertretung der Landesvorsitzenden im Verhinderungsfall durch eine oder einen der stellvertretenden Landesvorsitzenden entweder auf Grund eines Auftrages oder auf Grund eines Beschlusses des Landesvorstandes.
§ 23 Aufgaben der Landesgeschäftsführerin bzw. des Landesgeschäftsführers
(1) Der/Die Landesgeschäftsführer*in unterstützt die Landesvorsitzende bzw. den Landesvorsitzenden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und führt im Einvernehmen mit der, dem oder den Landesvorsitzenden die Geschäfte des Landesverbandes.
(2) Dem/Der Landesgeschäftsführer*in obliegt die Koordinierung der Parteiarbeit aller Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse.
(3) Der/Die Landesgeschäftsführer*in ist weisungsberechtigt gegenüber allen hauptamtlichen Mitarbeiter*innen des Landesverbandes.
§ 24 Aufgaben der Landesschatzmeisterin bzw. des Landesschatzmeisters
(1) Der/Die Landesschatzmeister*in obliegt die Aufsicht über alle finanz- und vermögenspolitischen Entscheidungen. Sie bzw. er ist federführend verantwortlich für die Ausarbeitung des jährlichen Finanzplanes und hauptverantwortlich für die Kontrolle seiner Umsetzung.
(2) Der/Die Landesschatzmeister*in kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes und des Geschäftsführenden Landesvorstandes, die erhebliche finanzielle Belastungen für den Landesverband mit sich bringen oder mit sich bringen können, bis eine Woche nach Erhalt des Beschlussprotokolls ein Veto einlegen. Das Veto im Landesvorstand kann nach Konsultation des Finanzbeirates und nochmaliger Beratung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Landesvorstandsmitglieder aufgehoben werden.
§ 25 Vertretung von Landesgeschäftsführerin bzw. Landesgeschäftsführer und Landesschatzmeisterin bzw. Landessschatzmeister
(1) Landesgeschäftsführer*in und Landesschatzmeister*in vertreten sich im Verhinderungsfall gegenseitig.
(2) Der Landesvorstand kann per Beschluss abweichende Regelungen zur Vertretung treffen.
Geschäftsführender Landesvorstand
§ 26 Aufgaben des Geschäftsführenden Landesvorstandes
(1) Der Geschäftsführende Landesvorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Landesvorstandes die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Landesvorstandssitzungen vor.
(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand ist verpflichtet, den Landesvorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren.
§ 27 Zusammensetzung des Geschäftsführenden Landesvorstandes
(1) Der Geschäftsführende Landesvorstand besteht in der Regel aus der, dem oder den Landesvorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreter*innen, dem/der Landgeschäftsführer*in, dem/der Landesschatzmeister*in, mindestens jedoch aus drei und höchstens aus sechs Mitgliedern und mindestens zur Hälfte aus Frauen. Die genaue Zusammensetzung bestimmt der Landesvorstand durch Geschäftsordnung, besonderen Beschluss oder Wahl.
§ 28 Einberufung und Arbeitsweise des Geschäftsführenden Landesvorstandes
(1) Der Geschäftsführende Landesvorstand tritt regelmäßig zusammen und wird durch den*die Landesvorsitzende*n einberufen.
(2) Das Nähere zur Arbeit des Geschäftsführenden Landesvorstandes regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
Landesrat
§ 29 Aufgaben des Landesrates
(1) Der Landesrat ist das Organ des Landesverbandes, über das die Kreisverbände und die landesweiten Zusammenschlüsse zwischen den Tagungen des Landesparteitages an der politischen Willensbildung auf Landesebene mitwirken.
(2) Der Landesrat hat umfassende Konsultativ‑, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Landesvorstand, den Kreisverbänden und den landesweiten Zusammenschlüssen. Dabei befasst er sich insbesondere mit lang- und mittelfristigen Problemen und Konfliktfeldern innerhalb des Landesverbandes.
(3) Der Landesrat kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes auf seiner dem Zugang des Beschlussprotokolls unmittelbar folgenden Sitzung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein aufschiebendes Veto einlegen. In diesem Fall muss der Landesvorstand entweder den betreffenden Beschluss aufheben oder eine gemeinsame Sitzung von Landesvorstand und Landesrat einberufen, die abschließend entscheidet.
§ 30 Zusammensetzung des Landesrates
(1) Dem Landesrat gehören mit beschließender Stimme an:
a) 30 Vertreter*innen der Kreisverbände, die Mandate werden entsprechend den Mitgliederzahlen im Divisorenverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; …) auf die Kreisverbände verteilt
b) 13 Vertreter*innen der landesweiten Zusammenschlüsse, die Mandate werden entsprechend den Mitgliederzahlen im Divisorenverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; …) auf die Zusammenschlüsse verteilt
c) je ein/e Vertreter*in der Landesarbeitsgemeinschaft der Senior*innen und des Landesjugendtages. Mitglieder des Landesvorstandes können nicht Mitglieder des Landesrates sein.
(2) Dem Landesrat gehören mit beratender Stimme an:
a) je eine Vertreter*in der nach Absatz 1 b) nicht vertretenen landesweiten Zusammenschlüsse
b) die Vertreter*innen des Landesverbandes im Bundesausschuss
c) eine Vertreter*in der Fraktion DIE LINKE. im Sächsischen Landtag
d) der/die Landesgeschäftsführer*in oder ein beauftragtes Mitglied des Landesvorstandes
(3) Die Mitglieder des Landesrates werden auf den Kreisparteitagen bzw. auf Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlungen gewählt. Die Vertreter*innen für den Landesrat werden gemeinsam und für die gleiche Mandatszeit, wie die Delegierten zum Landesparteitag gewählt. Im Falle der Nachwahl ist die Mandatszeit entsprechend verkürzt. Der/Die Landesgeschäftsführer*in prüft die Mandate und erstattet dem Landesrat diesbezüglich Bericht.
(4) Im Verhinderungsfall kann das Mandat eines Mitglieds durch den/die Vorsitzende*n des Kreisverbandes bzw. des landesweiten Zusammenschlusses oder durch ein beauftragtes Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.
(5) Der Landesrat wählt in jedem zweiten Jahr aus seiner Mitte die Sprecher*innen des Landesrates. Diese leiten die Sitzungen des Landesrates und vertreten diesen im Landesverband.
§ 31 Einberufung und Arbeitsweise des Landesrates
(1) Der Landesrat tritt mindestens aller zwei Monate zusammen. Er wird von den Sprecherinnen und Sprechern schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung kurzfristiger erfolgen.
(2) Der Landesrat muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Landesratsmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
(3) Der Landesrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Landesrat ist gegenüber dem Landesparteitag und dem Landesvorstand informationspflichtig. Über seine Beschlüsse sind Kreisverbände und die landesweiten Zusammenschlüsse zu unterrichten. Über die Sitzungen des Landesrates ist eine Niederschrift als Protokoll zu fertigen.
§ 32 Gemeinsame Aufgaben von Landesvorstand und Landesrat
(1) Durch übereinstimmende Beschlussfassungen von Landesvorstand und Landesrat kommen zustande:
a) die Einberufung von ordentlichen Tagungen des Landesparteitages
b) Beschlüsse zum Stellenplan des Landesverbandes
c) Beschlüsse zu Anträgen, die durch den Landesparteitag an beide Organe überwiesen wurden. Beschlüsse zu gemeinsamen Aufgaben sollen in der Regel auf gemeinsamen Sitzungen gefasst werden. Näheres zum Abstimmungsverfahren regelt die Geschäftsordnung.
(2) Bei Angelegenheiten von besonderer landespolitischer Bedeutung bzw. von besonderer Bedeutung für den Landesverband soll der Landesvorstand gemeinsam mit dem Landesrat, den Kreisvorsitzenden und dem Fraktionsvorstand beraten und beschließen.
(3) Der jährliche Finanzplan und Beschlüsse, bei denen der Landesvorstand wegen der mit ihnen verbundenen außergewöhnlichen finanziellen Belastung für den Landesverband eine gemeinsame Beschlussfassung für notwendig erachtet, werden in einer um die Kreisvorsitzenden erweiterten gemeinsamen Sitzung von Landesvorstand und Landesrat beschlossen.
§ 33 Gemeinsame Sitzungen von Landesvorstand und Landesrat
(1) Gemeinsame Sitzungen werden auf Beschluss des Landesvorstandes, mindestens jedoch einmal im Jahr von der bzw. dem Landesvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(2) Auf Verlangen des Landesrates muss der Landesvorstand eine gemeinsame Sitzung einberufen.
Landesjugendtag
§ 34 Aufgaben des Landesjugendtages
(1) Der Landesjugendtag ist ein besonderes Organ des Landesverbandes, über welches junge Menschen verstärkt an der politischen Willensbildung auf Landesebene mitwirken.
(2) Der Landesjugendtag hat das Recht, zu allen politischen und organisatorischen Fragen Stellung zu nehmen sowie gegenüber Landesparteitag, Landesvorstand, Landesrat und den Kreisverbänden beratend und empfehlend tätig zu werden.
(3) Der Landesjugendtag kann innerhalb eines vom Landesparteitag zu setzenden Rahmens auch beschließend tätig werden.
(4) Der Landesjugendtag wählt Delegierte und Ersatzdelegierte zum Landesparteitag sowie eine Vertreter*in in den Landesrat.
§ 35 Zusammensetzung des Landesjugendtages
(1) Am Landesjugendtag nehmen mit beschließender Stimme teil:
a) alle Mitglieder des Landesverbandes bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b) Sympathisant*innen der Partei bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, soweit sie durch die Teilnehmer*innen nach Buchstaben a) mit Zweidrittelmehrheit Beschlussrechte als Gastmitglieder übertragen bekommen.
(2) An die Stelle des Landesjugendtages kann auf Beschluss des Landesparteitages die Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlung des anerkannten Jugendverbandes der Partei nach § 11 Bundessatzung treten, wenn dieser dem unter Absatz 1 bezeichneten Personenkreis die Mitgliedschaft ermöglicht.
§ 36 Einberufung und Arbeitsweise des Landesjugendtages
(1) Der Landesjugendtag findet mindestens einmal jährlich, vor dem ordentlichen Landesparteitag, statt. Er wird durch den Landesvorstand mit einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Nachricht an alle Mitglieder des Landesverbandes bis zum vollendeten 27. Lebensjahr einberufen. Der Landesjugendtag ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Der Landesjugendtag muss einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Landesverbandes bis zum vollendeten 27. Lebensjahr verlangt wird.
(3) Der Landesjugendtag kann zur kontinuierlichen Fortsetzung seiner Arbeit und zur Vorbereitung des nächsten Landesjugendtages ständige Arbeitsgruppen bilden.
weitere Funktionen
§ 37a Ombudsperson/en
(1) Die Ombudsperson/en vermitteln in Konfliktfällen zwischen Mitgliedern, Organen, Gliederungen und Zusammenschlüssen des Landesverbandes, jedoch nur außerhalb von Schiedsverfahren.
Sie können Organen, Gliederungen und Zusammenschlüssen Empfehlungen geben. Bei politischen Konflikten, die durch von Vorständen oder Parteitagen gefasste Beschlüsse begründet sind, informieren die Ombudsperson/en das beschließende Organ.
(2) Die Ombudsperson/en werden auf Vorschlag des Landesrates durch den Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Delegierten in jedem zweiten Jahr gewählt. Sie können auch nur mit einer solchen Mehrheit vorzeitig abberufen werden. Die Ombudsperson/en dürfen anderen Organen des Landesverbandes nicht angehören.
(3) Die Die Ombudsperson/en werden auf Vorschlag von Organen des Landesverbandes, auf Vorschlag von Konfliktbeteiligten oder aus eigener Initiative tätig. Sie sind bei der Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(4) Die anderen Organe des Landesverbandes und die Gliederungen sind verpflichtet, den Ombudsperson/en bei der Ausübung ihres Amtes in jeder Form zu unterstützen. Sie können in Ausübung ihres Amtes auch an geschlossenen Sitzungen der Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen teilnehmen und Einblick in alle Unterlagen erhalten.
(5) Die Ombudsperson/en informieren über ihre Tätigkeit den Landesparteitag und die Parteiöffentlichkeit, soweit das der Erfüllung ihrer Aufgabe dienlich ist. Sie haben jedoch über in Ausübung ihres Amtes erlangte vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.
§ 37b Landesinklusionsbeauftragte/r
(1) Die und/oder der Landesinklusionsbeauftragte berät die Organe des Landesverbandes und seiner Gliederungen bei der Umsetzung des Teilhabekonzeptes der Partei DIE LINKE, insbesondere bei der Vorbereitung von Veranstaltungen und bei der Sicherung spezieller Bedarfe von Menschen mit Beeinträchtigungen zur Inklusion in die Arbeit des Landesverbandes, überwacht die Einhaltung der Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes und ist Ansprechpartner*in für die Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen.
(2) Die und/oder der Landesinklusionsbeauftragte wird auf Anfrage von Organen des Landesverbandes und seiner Gliederungen, von Betroffenen oder aus eigener Initiative tätig.
(3) Die und/oder der Landesinklusionsbeauftragte wird nach vom Landesvorstand zu beschließender landesweiter, parteiinterner Ausschreibung auf Vorschlag des Landesvorstandes in einer gemeinsamen Sitzung von Landesvorstand und Landesrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Aufgaben können nach vorheriger Abstimmung mit einfacher Mehrheit auf ein Mandat oder unter Beachtung der Mindestquotierung auf zwei Mandate verteilt werden.
(4) Die Tätigkeit endet durch Abwahl, Neuwahl, Rücktritt oder mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei (sinngemäß § 33 Bundessatzung).
(5) Die und/oder der Landesinklusionsbeauftragte informiert über ihre/seine Tätigkeit den Landesparteitag und die Parteiöffentlichkeit, soweit das der Erfüllung ihrer/seiner Aufgabe dienlich ist. Über in Ausübung der Tätigkeit erlangte vertrauliche Informationen ist Stillschweigen zu bewahren. Einschränkungen von Menschen mit Beeinträchtigungen können und sollen bei Notwendigkeit anonymisiert an Verantwortliche für die Vorbereitung von Veranstaltungen weitergegeben werden, um angemessene Maßnahmen zur Teilhabe zu ermöglichen.
§ 37c Vertrauensperson für sexualisierte Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Gewalt
(1) Die Vertrauensperson*en ist/sind Ansprechpartner*in*nen für Menschen, die sich:
a. durch ihre Sexualität diskriminiert fühlen
b. sexuell belästigt fühlen oder
c. sexuelle Gewalt erfahren haben
(2) Die Vertrauensperson*en wird/werden auf Anfrage von Organen des Landesverbandes, seiner Gliederungen, von betroffenen Personen oder aus eigener Initiative tätig.
(3) Mindestens zwei Vertrauensperson*en werden nach vom Landesvorstand zu beschließender landesweiter, parteiinterner Ausschreibung auf Vorschlag des Landesvorstandes durch den Parteitag in jedem zweiten Jahr gewählt.
(4) Die Tätigkeit endet durch Abwahl, Neuwahl, Rücktritt oder Ende der Mitgliedschaft in der Partei.
(5) Die Vertrauensperson*en informiert/informieren den Landesparteitag und die Parteiöffentlichkeit, soweit das für die Erfüllung der Aufgabe dienlich ist. Über die in Ausübung erlangten vertraulichen Informationen ist Stillschweigen zu bewahren.
§ 37d Awareness-Team
(1) Das Awareness-Team ist bei Parteitagen, Landesvertreter*innenversammlungen und anderen vergleichbaren Parteiveranstaltungen Ansprechpartner*in für Menschen, die durch Grenzüberschreitungen Diskriminierung erfahren haben. Das Awareness-Team soll dabei Möglichkeiten und Orte des Rückzuges organisieren. Darüber hinaus achtet es auf eine diskriminierungsfreie Diskussionskultur und interveniert, wenn persönliche Grenzen überschritten werden.
(2) Das Awareness-Team besteht aus mindestens zwei Genoss*innen und wird vom Organisator der Veranstaltung vorgeschlagen und von dem Teilnehmer* innen der Veranstaltung während der Konstituierung abgestimmt.
(3) Bewerber*innen für das Awareness-Team müssen mindestens eine Bildungsveranstaltung mit Bezug zu Awareness-Arbeit besucht haben.
(4) Das Awareness-Team arbeitet mit der Ombudsperson dem/der Landesinklusionsbeauftragten, der Sprecherin für Gleichstellung und feministische Politik sowie der Vertrauensperson für sexualisierte Belästigung zusammen. Bei Bedarf werden die Konfliktfälle von diesen weiterbearbeitet.
(5) Es arbeitet nach dem Konzept der Definitionsmacht und ist parteiisch i.S.d. betroffenen Person.
(6) Betroffene werden im Sinne des Empowerments gestärkt und aktiv darin unterstützt, eigene Handlungsstrategien im Umgang mit Diskriminierung zu entwickeln.
§ 38 (entfallen)
5. Die Finanzen des Landesverbandes
§ 39 Finanzplanung und Rechenschaftslegung
(1) Der jährliche Finanzplan des Landesverbandes wird auf Vorschlag des Landesvorstandes durch ein Gremium, bestehend aus dem Landesvorstand, dem Landesrat und den Kreisvorsitzenden beschlossen.
(2) Der Landesvorstand hat über Herkunft und Verwendung der Mittel, die dem Landesverband innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen des Landesverbandes zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben.
(3) Das Nähere regelt die Finanzordnung des Landesverbandes.
Finanzbeirat
§ 40 Aufgaben des Finanzbeirates
(1) Der Finanzbeirat ist ein ständiges Beratungsgremium des Landesverbandes in Finanz- und Vermögensfragen. Er wird in der Regel für die Dauer von zwei Jahren gebildet.
(2) Der Finanzbeirat hat folgende Aufgaben:
a) Führung der Diskussion über die Finanzierung der Arbeit des Landesverbandes auf allen Ebenen
b) Erarbeitung von Empfehlungen zum jährlichen Finanzplan
c) Erarbeitung von Empfehlungen zum Finanzkonzept und zur Finanzordnung des Landesverbandes
d) Erarbeitung von Empfehlungen zu wichtigen Einzelentscheidungen in Finanz- und Vermögensfragen
e) Beratung der Kreisverbände und der landesweiten Zusammenschlüsse in allen Finanz- und Vermögensfragen
§ 41 Zusammensetzung des Finanzbeirates
(1) Der Finanzbeirat setzt sich zusammen aus:
a) mindestens sechs durch Landesvorstand, Landesrat und Kreisvorsitzende zu wählende Mitglieder, darunter mindestens vier Kreisschatzmeister*innen, ehemalige Kreisschatzmeister*innen oder ehemalige Landesschatzmeister*innen
b) dem/der Landesschatzmeister*in
c) Die genaue Anzahl der Mitglieder des Finanzbeirates wird durch den Landesvorstand, den Landesrat und die Kreisvorsitzenden beschlossen.
(2) Der Finanzbeirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende*n. Diese/r wird im Verhinderungsfall durch den/die Landesschatzmeister*in vertreten.
§ 42 Arbeitsweise des Finanzbeirates
(1) Der Finanzbeirat wird bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, von der oder dem Vorsitzenden oder dem/der Landesschatzmeister*in einberufen.
(2) Der Finanzbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Die Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern im Landesverband
§ 43 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und ‑bewerbern für die Wahlen zum Sächsischen Landtag und zum Deutschen Bundestag
(1) Die Aufstellung eines/einer Wahlkreisbewerber*in erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises oder in einer besonderen Wahlkreisvertreter*innenversammlung. Die Aufstellung in gemeinsamen Versammlungen mehrerer Wahlkreise, soweit nach Wahlgesetz zulässig, bleibt davon unbenommen.
(2) Die Vertreter*innen für eine Wahlkreisvertreter*innenversammlung werden unmittelbar durch territorial abgegrenzte Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises aus deren Mitte gewählt.
§ 44 Aufstellung von Landeslisten für Wahlen zum Sächsischen Landtag und zum Deutschen Bundestag
(1) Die Aufstellung der Wahlbewerber*innen und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt durch eine Landesvertreter*innenversammlung.
(2) Die Vertreter*innen für eine Landesvertreter*innenversammlung werden unmittelbar durch territorial abgegrenzte Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder aus der Mitte der in Sachsen wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt.
(3) Über die Zusammensetzung einer Landesvertreter*innenversammlung zur Aufstellung einer Landesliste (Größe und Delegiertenschlüssel) und über das genaue Aufstellungsverfahren entscheidet spätestens im Jahr vor einer regulären Wahl der Landesparteitag, im Falle einer vorgezogenen Wahl kurzfristig ein Gremium aus Landesvorstand, Landesrat, der oder dem Vorsitzenden der Landtagsfraktion und den Kreisvorsitzenden. Der Beschluss zum Aufstellungsverfahren muss geeignete Verfahren zu einer angemessenen Berücksichtigung der Regionen und der Generationen auf der Landesliste enthalten.
(4) Der Landesparteitag nominiert spätestens im Jahr vor einer regulären Landtagswahl die Spitzenkandidatin oder den Spitzenkandidaten oder zwei Spitzenkandidat*innen als quotierte Doppelspitze. Vor der Nominierung entscheidet der Landesparteitag über das Wahlprocedere zwischen:
a) offene Abstimmung Einzelspitzenkandidat*in oder Doppelspitzenkandidat*innen; anschließend geheime Wahl oder
b) direkte geheime Wahl von Einzelspitzenkandidat*in oder Doppelspitzenkandidat*innen (je nach Kandidat*innenlage)
Bei zwei Spitzenkandidat*innen als Doppelspitzen-Team (b) erfolgt die Einsortierung auf dem
Stimmschein entsprechend alphabetischer Reihenfolge nach einvernehmlicher Angabe des
Doppelspitzen-Teams.
An die Stelle des Landesparteitages kann ein Mitgliederentscheid nach § 8 treten.
Erläuterung Variante b) am Beispiel eines Stimmscheines:
Du hast 1 Stimme.
o Erika Mustermann (als Spitzenkandidatin)
o Max Mustermann (als Spitzenkandidat)
o Elfrieda Vorbild & Klaus Beispiel (als Doppelspitzenkandidat*innen-Team)
o Enthaltung
(5) Der Landesvorstand soll in Abstimmung mit dem/der Spitzenkandidat*in bzw. den
Spitzenkandidat*innen, mit dem Fraktionsvorstand, mit dem Landesrat und mit den Kreisvorsitzenden Personalvorschläge für die Landesliste zur Landtagswahl unterbreiten. Die Personalvorschläge dürfen maximal zu vier Fünfteln von Mandatsträger*innen besetzt sein, die ihr Mandat bereits 2 oder mehr volle Legislaturperioden ausgeübt haben. Weitere Vorschläge aus dem Landesverband bleiben davon unberührt. Näheres bestimmt das Aufstellungsverfahren nach Absatz 3 und die Wahlordnung der Partei.
(6) Der Landesvorstand soll nach Konsultationen mit dem Parteivorstand und in Abstimmung mit dem Landesrat und den Kreisvorsitzenden Personalvorschläge für die Landesliste zur Bundestagswahl unterbreiten.
(7) Bei Listenaufstellungen und der Erstellung von Personalvorschlägen zu Landtags- und Bundestagswahlen sowie bei Nominierungen von Kandidat*innen für das Europäische Parlament ist in den Bewerbungsunterlagen als auch den Wahlzetteln neben den Namen der Kandidierenden in gleicher Form und Größe die Anzahl der vollen im jeweiligen Parlament absolvierten Jahre als Mandatsträger*in zu nennen.
§ 45 Aufstellung von Wahlbewerberinnen und ‑bewerbern für die Wahlen zu den kommunalen Vertretungskörperschaften
(1) Die Aufstellung der Wahlbewerber*innen für kommunale Vertretungskörperschaften und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes oder in einer besonderen Vertreter*innenversammlung.
(2) Die Vertreter*innen für eine solche Vertreter*innenversammlung werden unmittelbar durch territorial abgegrenzte Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes aus der Mitte der im Wahlgebiet wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt.
(3) Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder einer Gemeinde nicht zur Durchführung einer Versammlung aus, tritt an deren Stelle die Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Landkreises oder eine Landkreisvertreter*innenversammlung.
(4) Bei der Wahlbewerber*innenaufstellung sollen auf offenen Listen neben Parteimitgliedern auch Personen berücksichtigt werden, die der Partei nicht als Mitglied angehören, ihr aber politisch nahe stehen und bereit sind als Mandatsträger*innen im Sinne von § 6 Bundessatzung zu wirken, soweit diese Personen von Parteimitgliedern vorgeschlagen werden.
(5) Parteimitglieder sollen sich in ihrer Gemeinde, ihrer Ortschaft und ihrem Landkreis als Wahlbewerber*in der Partei für die entsprechende Vertretungskörperschaft zur Verfügung stellen, soweit dem nicht rechtliche, berufliche oder persönliche Hinderungsgründe entgegenstehen.
§ 46 Wahlordnung zur Aufstellung von Bewerber*innen für öffentliche Wahlen
(1) Die Einzelheiten zur Aufstellung von Bewerber*innen für öffentliche Wahlen beschließt der Landesparteitag, soweit sie nicht durch die Wahlordnung der Partei geregelt sind.
7. allgemeinen Verfahrensregeln
§ 47 elektronische Wahlen und Abstimmungen
(1) Offene oder offene namentliche Abstimmungen können elektronisch durchgeführt werden, sofern die Einhaltung und Überprüfung der Wahlrechtsgrundsätze durch das Elektorat sichergestellt sind.
(2) Umlaufbeschlüsse als besondere Form nach § 31 Abs. (7) werden, wenn nicht in einer Geschäftsordnung anders reguliert, mit einer Mindestlaufzeit von 3 Tagen durchgeführt. Mit Verkündung des Abstimmungsergebnisses ist die Liste Teilnehmer*innen der namentlichen Abstimmung, inklusive deren Stimmverhalten zu publizieren, um den Teilnehmer*innen die Überprüfung der Wahlrechtsgrundsätze zu ermöglichen.
(3) Geheime Wahlen oder Abstimmungen müssen zur Sicherung der Wahlrechtsgrundsätze in physischer Präsenz* oder als Hybrid Room-Splitting* mit geteilter Wahlkommission stattfinden.
* siehe Erläuterungen bei § 16 Einberufung und Arbeitsweise des Landesparteitages
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 48 Schlussbestimmungen
(1) Diese Landessatzung wurde am 14./15.06.2007 auf dem 1. Landesparteitag der Partei DIE LINKE. Sachsen angenommen. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
(2) Änderungen dieser Satzung müssen vom Landesparteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit gemäß § 31 Absatz (4) der Bundessatzung oder durch Mitgliederentscheid und Landesparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Finanzordnung kann vom Landesparteitag mit einer absoluten Mehrheit der gewählten Delegierten beschlossen und geändert werden.
(3) Alle Bestimmungen hinsichtlich der Organe des Landesverbandes sind sinngemäß auch auf Organe der Ortsverbände, der Kreisverbände, und der landesweiten Zusammenschlüsse anzuwenden, sofern die dort gültigen Satzungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.
(4) Bei allen Verweisen auf Mitgliederzahlen oder auf bestimmte Anteile von Mitgliedern ist immer der Mitgliederstand per 31.12. des Vorjahres zugrunde zu legen.
Beschluss des 1. Landesparteitages am 14./15.06.2007 in Chemnitz
geändert durch Beschluss des 2. LPTs am 11.10.2008 in Markneukirchen
geändert durch Beschluss des 4. LPTs am 07./08.11.2009 in Burgstädt
geändert durch Beschluss des 6. LPTs am 05./06.11.2011 in Bautzen
geändert durch Beschluss des 12. LPTs am 12./13.09.2015 in Neukieritzsch
geändert durch Beschluss des 13. LPTs am 18.06.2016 in Neukieritzsch
geändert durch Beschluss der 2. T. des 14. LPTs am 04./05.11.2017 in Chemnitz
geändert durch Beschluss der 3. T. des 15. LPTs am 10.10.2020 in Plauen
geändert durch Beschluss der 1. Tagung des 16. LPTs am 13.11.2021 in Schkeuditz
geändert durch Beschluss der 2. Tagung des 16. LPTs am 14.05.2022 in Annaberg-Buchholz
geändert durch Beschluss der 3. Tagung des 16. LPTs am 05.11.2022 in Löbau
geändert durch Beschluss der 1. Tagung des 17. LPTs vom 03./05.11.2023 in Chemnitz
f. d. Richtigkeit des Beschlusses
Lars Kleba, Landesgeschäftsführer DIE LINKE. Sachsen